Satzung des Vereins „Freundeskreis DDR-Fotografie“
Präambel
Ziel des Vereins ist es, die künstlerischen und dokumentarischen Fotos aus der DDR-Ära sichtbar zu machen. Der Verein ermöglicht allen Menschen, die sich für das Fotoerbe der DDR interessieren, die künstlerischen Arbeiten der Fotografinnen und Fotografen aus dieser Zeit zu würdigen, deren Erhalt zu unterstützen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für eine dauerhafte Bewahrung und breite Veröffentlichung von Fotoarchiven als künstlerisches Erbe aus der DDR-Ära wurde der gemeinnützige Verein „Freundeskreis DDR-Fotografie“ gegründet. Dabei wird er nicht ausschließlich, aber vorrangig die Initiative DDR-Fotoerbe fördern.
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis DDR-Fotografie“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V..
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Kunst und Kultur insbesondere der fotografischen Kunst.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sicherstellung, Bewahrung und Kuration von fotodokumentarischem Bildmaterial, welches das Leben und die Kultur in der ehemaligen DDR darstellen.
- Durchführung und Beteiligung an sowie Förderung von Ausstellungen der Fotografien
- Schaffung eines Netzwerks von Fotografen, mit dem Ziel der beratenden Begleitung des Digitalisierungsprozesses
- Etablierung von Foren, Seminaren und Workshops zum Thema Fotografie in der DDR
- Unterstützung der Initiative DDRFotoerbe, vor allem durch Übernahme und Beteiligung an Ausschreibungen
- Herausgabe von Publikationen, die sich mit der fotografischen Kunst im weitesten Sinne befassen und Mitwirkung daran
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 – Finanzierung
(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben insbesondere aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter, Erträgen des Vermögens und öffentlichen Finanzhilfen.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge auf der Grundlage einer Beitragsordnung. Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig, wenn nicht die Beitragsordnung eine Abweichung vorsieht.
Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragserstattung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder eine Tätigkeitsvergütung kann auf Antrag geleistet werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige und voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Aufnahme wird mit der schriftlichen Zustimmungserklärung wirksam. Die Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung. Es gibt aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
- Aktive Mitglieder beteiligen sich mindestens 20 Stunden im Jahr aktiv an der Erreichung der in der Satzung definierten Vereinsziele.
- Passive Mitglieder unterstützen den Verein finanziell
- Ehrenmitglieder werden von der Vollversammlung beschlossen und können sowohl aktive, als auch passive Mitglieder sein. Sie können auf Beschluss der Versammlung von Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Sie werden auf der Website als Ehrenmitglieder genannt.
- Wird eine Firma und/oder ein Verein oder ähnliches Mitglied, so hat diese Institution nur eine Stimme.
(2) Förderer sind natürliche oder juristische Personen oder sonstige Organisationen, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen; sie besitzen kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird in der Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss,
d) durch Streichung in der Mitgliederliste.
(5) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Das betroffene Mitglied ist vor Ausschluss innerhalb einer Frist anzuhören. Der Ausschluss wird durch schriftliche Mitteilung an das betroffene Mitglied wirksam.Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(7) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern und ist der oberste Souverän des Vereins.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins
- Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
- Abstimmung über Ehrenmitgliedschaften
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünf Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Stellvertreter leiten die Versammlung. Ansonsten kann die Sitzung nach Entscheidung des Vorstandes von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmübertragungen werden ausgeschlossen
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen und anwesenden Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und von einem anderen Vorstandsmitglied als Freigabe gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist allen aktiven Mitgliedern auf Wunsch in geeigneter Form zuzustellen. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen
§ 7 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf aktiven Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder wählen den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorstand, den Finanzvorstand sowie zwei Beisitzern unter Beachtung ihrer jeweiligen persönlichen Kompetenz und Qualifizierung. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet jeweils mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die nächsten satzungsgemäßen Wahlen stattfinden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod, aus, kann ein Mitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedene/n in das Amt nachgewählt werden. Nach dem ersten Jahr werden die Beisitzer neu gewählt, damit diese nachfolgend alternierend zum Vorstand gewählt werden.
(2) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen im Sinne von § 26 BGB.
(3) Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
(4) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
(6) Der Vorstand trifft sich mindestens einmal pro Quartal.
(7) Verpflichtungen kann der Vorstand nur in der Weise begründen, dass die Haftung auf das Vermögen des Vereins beschränkt ist; eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
(8) Der Vorsitzende hat die Befugnis, gemeinsam mit dem Stellvertretenden Vorstand, dringende Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; sie haben davon unverzüglich dem Vorstand Kenntnis zu geben.
(9) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben oder zur Qualitätssicherung kann der Vorstand über die Bildung eines Beirates, von Projektgruppen und deren Leitung beschließen, oder andere Sachverständige heranziehen, Hilfskräfte einstellen oder Tätigkeiten auf Dienstleister auslagern
§ 8 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an eine noch zu bestimmende gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Über den genauen Zweck entscheidet die letzte Mitgliederversammlung.
§ 10 – Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen. Dies gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung.
(2) Mitgliederlisten werden in gedruckter oder elektronischer Form an Organmitglieder oder Mitglieder herausgegeben, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und soweit die Kenntnisnahme erforderlich ist.
(3) Soweit der Verein mit Dritten Vereinbarungen schließt, aus denen seine Mitglieder Vorteile erhalten können, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist und das Mitglied den Verein dazu autorisiert hat. Er darf weiter personenbezogene Daten seiner Mitglieder an Dritte übermitteln, deren Diensten sich der Verein zur Begründung, Durchführung und Beendigung der Mitgliedschaft bedient, soweit diese Daten dafür erforderlich sind. Der Verein stellt sicher, dass die Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck entsprechend verwenden.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für Zustellungen gilt als Fristbeginn für Briefe das Datum der Aufgabe zur Post und für E-Mails und Faxe das Datum der Absendung. Eine Zustellung gilt als ordnungsgemäß bewirkt, wenn das Schriftstück in Textform an die letzte bekannte postalische oder elektronische Adresse des Mitglieds übersandt wird.
Es folgen die Unterschriften von allen Personen, die in der Gründerversammlung dem Verein beigetreten sind.